Nebenkostenabrechnung für Mieter – was darf umgelegt werden und worauf zu achten ist

Was gehört in die Nebenkostenabrechnung und welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?
In diesem Beitrag erklären wir einfach und verständlich, welche Posten zulässig sind, worauf Mieter bei der Prüfung achten sollten und wie man Fehler in der Abrechnung erkennt.


Einordnung

Für Vermieter ist die Nebenkostenabrechnung ein wichtiges Instrument zur Umlage laufender Betriebskosten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind gesetzlich eindeutig festgelegt. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann dies zu Beanstandungen der Abrechnung führen. Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand steht häufig in keinem Verhältnis zu dem finanziellen Mehrertrag, der durch einzelne zusätzliche Kostenpositionen erzielt werden soll.

Eine sorgfältige und rechtssichere Abrechnung dient daher nicht nur der Transparenz, sondern auch der wirtschaftlichen Effizienz.


Gesetzliche Grundlage der Nebenkostenabrechnung

Die Umlage von Betriebskosten ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Grundlage für die Abrechnung bildet die Betriebskostenverordnung (BetrKV), die abschließend regelt, welche Kostenarten als umlagefähig gelten. Kosten, die nicht in der BetrKV aufgeführt sind oder keinen laufenden Betrieb betreffen, dürfen grundsätzlich nicht auf Mieter umgelegt werden.

Darüber hinaus sind formale Anforderungen einzuhalten, etwa zur Abrechnungsfrist und zur inhaltlichen Nachvollziehbarkeit der Abrechnung.


Umlagefähige Kosten

Zu den typischen umlagefähigen Betriebskosten zählen unter anderem:

  • Heiz- und Warmwasserkosten
  • Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung
  • Müllentsorgung
  • Hausmeisterleistungen (soweit sie nicht Verwaltungs- oder Reparaturtätigkeiten betreffen)
  • Gartenpflege
  • Gebäudereinigung
  • Gebäudeversicherung
  • Grundsteuer

Diese Kosten müssen verursachungsgerecht verteilt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.


Nicht umlagefähige Kosten

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§535 BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Vertragslaufzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Deshalb dürfen nicht alle Ausgaben rund um eine Immobilie an die Mieter weitergegeben werden.

Nicht umlagefähig sind insbesondere:

  • Verwaltungs- und Kontoführungsgebühren
  • Reparatur- und Instandsetzungskosten
  • Rücklagenzuführungen
  • Kosten für Neuanschaffungen
  • private oder nicht objektbezogene Ausgaben des Eigentümers

Werden solche Positionen dennoch in die Abrechnung aufgenommen, kann dies zur Beanstandung oder Zurückweisung der gesamten Abrechnung führen.


Formale Anforderungen und typische Fehler

Neben der inhaltlichen Richtigkeit spielt auch die formale Gestaltung eine entscheidende Rolle. Eine Nebenkostenabrechnung muss:

  • übersichtlich und verständlich aufgebaut sein
  • den Abrechnungszeitraum klar benennen
  • den verwendeten Umlageschlüssel offenlegen
  • die Gesamtkosten sowie den auf den Mieter entfallenden Anteil ausweisen

Häufige Fehler entstehen durch unklare Bezeichnungen, falsche Umlageschlüssel, verspätete Zustellung oder nicht nachvollziehbare Kostenpositionen. Solche Mängel können dazu führen, dass Nachforderungen nicht durchsetzbar sind.


Fazit

Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erfordert sowohl rechtliche Kenntnis als auch Sorgfalt bei der Zusammenstellung und Darstellung der Kosten. Klare Strukturen und transparente Erläuterungen tragen wesentlich dazu bei, Rückfragen und Konflikte zu vermeiden. Gerade bei komplexen Abrechnungen ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und typische Fehlerquellen zu kennen.


Hinweis: Bei Fragen zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben kann eine fachkundige Beratung sinnvoll sein.



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